Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf von neuen oder gebrauchten Kraftfahrzeugen.

A Vertragsabschluß

1. Der Käufer ist an den Auftrag bis zur Auslieferung gebunden.

2. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer den gegengezeichneten Bestellauftrag schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausgeführt hat.

3. Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen.

4. Die Übertragung von Rechten aus dem Kaufvertrag bedarf der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.

B Preis

1. Vereinbarte Preise sind 4 Monate ab Vertragsabschluß verbindlich.

2. Liegt der vereinbarte Liefertermin später als 4 Monate nach Vertragsabschluß, kann der Verkäufer eine eingetretene Preiserhöhung seitens seines Lieferanten bis max. 4 % an den Käufer weiterberechnen. Der Käufer hat in diesem Fall den Anspruch auf eine schriftliche Bestätigung der Preiserhöhung durch den Lieferanten des Verkäufers.

3. Wenn dem Vorlieferanten von Automobile-Galvano die Rahmen Bedingungen (Rabatte) während der Lieferphase gekündigt werden und die Lieferung zu den vereinbarten Konditionen nicht ausgeführt werden kann, hat der Käufer die Möglichkeit das Fahrzeug zu den neuen Konditionen abzunehmen oder die Abnahme zu verweigern. Der Käufer kann keinen Schadensersatz fordern.

C Zahlung – Zahlungsverzug

1. Der Kaufpreis ist bei Übergabe des Kaufgegenstandes, spätestens jedoch 8 Tage nach Zugang der Bereitstellungsanzeige, fällig. Sondervereinbarung müssen schriftlich getroffen werden! Ab dem 9. Tag nach Bereitstellung werden bei verspäteter Zahlung 18 € Standgebühr/Tag berechnet.

2. Die Zahlung kann nur in bar oder mit unwiderruflich bankbestätigtem Scheck bei Übergabe des Fahrzeugs oder vorab per Überweisung auf das Geschäftskonto des Verkäufers vorgenommen werden.

D Lieferung und Lieferverzug

1. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluß. Lieferfristen können verbindlich oder unverbindlich geregelt werden; entsprechendes ist im Auftrag zu vereinbaren.

2. Der Käufer kann 6 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins den Verkäufer schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. (Diese beträgt in der Regel 2 Wochen). Nach Ablauf dieser Frist kommt der Verkäufer/Vermittler in Verzug. Der Käufer kann auch im Falle des Verzugs dem Verkäufer/Vermittler schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen mit dem Hinweis, dass er die Abnahme des Kaufgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne. Der Anspruch auf Lieferung ist in diesem Falle ausgeschlossen.
Für ausbleibende Lieferungen seitens der Zwischenhändler/ Vertragshändler haftet der Verkäufer/ Vermittler nicht. Es kann kein Schadensersatz oder Ausgleich gefordert werden, auch wenn schon eine Auftragsbestätigung ausgehändigt wurde.
Weigert sich aus irgendwelchen Gründen der Zwischenhändler/ Vertragshändler zu den vereinbarten Konditionen zu liefern, haftet der Verkäufer/ Vermittler nicht. Es kann kein Schadensersatz oder Ausgleich gefordert werden, auch wenn bereits eine Auftragsbestätigung ausgehändigt wurde.
Die Bestellung bzw. der verbindliche Bestellungs-Vertrag ist somit erloschen. Es kann eine Ersatzlieferung zu neuen Konditionen vereinbart werden.
Entstehen dem Käufer durch die Nichtlieferung Folgeschäden kann der Verkäufer /Vermittler hierfür nicht Haftbar gemacht werden.

3. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfanges seitens des Herstellers/Importeurs bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Kaufgegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Käufer zumutbar sind.

4. Angaben in bei Vertragsabschluß gültigen Beschreibungen über Lieferumfang, Aussehen, Leistungen, Maße und Gewichte, Betriebsstoffverbrauch, Betriebskosten usw. des Kaufgegenstandes sind nur als annähernd zu betrachten. Sie sind keine zugesicherten Eigenschaften, sondern dienen nur der Feststellung, ob der richtige Kaufgegenstand geliefert ist.

5. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer/Vermittler oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer/Vermittler ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termine oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändert die in Ziffern 1 bis 2 dieses Abschnitts genannten Termin und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt

E Abnahme 

1. Der Käufer hat innerhalb von 8 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige den Kaufgegenstand abzunehmen.

2. Bleibt der Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstandes länger als 14 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so ist der Verkäufer nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz (15% des vereinbarten Bruttokaufpreises) wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Käufer die Abnahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist. In diesen Fällen bedarf es auch nicht der Bereitstellung.

3. Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, so beträgt dieser 15 % des Kaufpreises. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.

4. Macht der Verkäufer von den Rechten gemäß den Ziffern 2 und 3 keinen Gebrauch, kann er über den Kaufgegenstand frei verfügen und an dessen Stelle binnen angemessener Frist einen gleichartigen Kaufgegenstand zu den Vertragsbedingungen liefern.

5. Wird der Kaufgegenstand bei einer Probefahrt vor seiner Abnahme vom Käufer oder seinem Beauftragten gelenkt, so haftet der Käufer für dabei am Fahrzeug entstandene Schäden, wenn diese vom Fahrzeuglenker vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.

6. Das Fernabsatzgesetz (innerhalb des BGB, z. B. Möglichkeit der Rückgabe der Fahrzeuge nach 14 Tagen) schränkt diese Rückgabe und weitere Eigenschaften ein, wenn eine speziell ausgestattete Ware auf Kundenwunsch recherchiert und geliefert wird. Dies trifft auch Fahrzeuge zu, die im Auftrag des Käufers recherchiert, importiert oder zugelassen werden. Daher kann seitens des Verkäufers kein grundsätzliches Rückgaberecht bei Recherche- und Bestellaufträgen nach FernAbsG geboten werden.

7. Der Verkäufer kann keine detaillierte Übereinstimmung zum deutschen Modell garantieren. Wird die Übereinstimmung garantiert, erfolgt dies schriftlich.

F Eigentumsvorbehalt

1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers.

2. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer zurückverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Anrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Zurücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird der Zeitwert durch Gutachten des TÜV ermittelt. Der Verkäufer ist berechtigt und verpflichtet, den Kaufgegenstand zu diesem Preis zu verrechnen. Sämtliche Kosten der Rücknahme, der Zeitwertermittlung und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses einschließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höher oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Käufer nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen des Verkäufers verrechnet.

3. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefes allein dem Verkäufer zu. Der Käufer ist verpflichtet, bei der Zulassungsstelle schriftlich zu beantragen, dass der Fahrzeugbrief dem Verkäufer ausgehändigt wird.

G Garantieregelung

1. Für die Herstellergarantie ist in erster Linie der Hersteller bzw. dessen Vertragswerkstätten zuständig für die Leistungsübernahme. Der Käufer wurde darauf hingewiesen, dass die Garantiezeit aufgrund einer ausländischen Tageszulassung gegebenenfalls bereits begonnen hat. Grundsätzlich gelten die die Gewährleistungsbestimmungen des Herstellers, Garantiebeginn bei Auslieferung des ausländischen Lieferhändlers.

H Haftung

1. Der Verkäufer haftet für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur, wenn er, sein gesetzlicher Vertreter oder seine Erfüllungshilfen sie verschuldet haben. Eine weitergehende Haftung wird ausdrücklich ausgeschlossen. Das gleiche gilt für Schäden bei Nachbesserung.

2. Der Käufer ist verpflichtet, Schäden und Verluste, für die der Verkäufer aufzukommen hat, diesem unverzüglich anzuzeigen.

3. Der Verkäufer ist nicht schadenersatzpflichtig sofern er unverschuldet selbst nicht beliefert wird oder nicht abnehmen kann ( z. B. Streik, höhere Gewalt, Produktionsfehler der Hersteller, Kontingentierung, Exportstop, organisatorische Umstände durch den Hersteller, Fehlbestellung des Lieferanten, Zwischenfinanzierungsausfall, nicht Belieferung durch den eingeschalteten Vertragshändler oder Großabnehmer, etc.). Die Firma Auto Park verpflichtet sich, den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtbelieferung zu informieren und evtl. Anzahlungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten. Der Kaufvertrag oder der Bestellauftrag ist nach Anzeige der Nichtbelieferung erloschen, soweit keine andere schriftliche Absprache getroffen wurde. Schadenersatz wegen verspäteter Lieferung wird ausgeschlossen. Führt eine entsprechende Störung (z.B.) zu einer Unmöglichkeit der Auslieferung, kann der Verkäufer sofort vom Vertrag zurücktreten.

4. Der Verkäufer ist berechtigt bei Preiserhöhungen durch den Vorlieferanten von insgesamt über 2% nach Vertragsabschluß, ersatzlos vom Vertrag zurückzutreten. Der Käufer kann bei Übernahme der Mehrkosten einen neuen Vertrag auf gleicher Basis abschließen

5. Das Fahrzeug entspricht in Ausstattung und Zubehör dem Standard des Herkunftlandes.

6. Eine etwaige Mehrwertsteuererhöhung im Inland während der Lieferzeit wird an den Besteller weiterberechnet.

I Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist der Sitz des Verkäufers. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand und Sitz des Verkäufers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im übrigen gilt der Wohnsitz des Beklagten als Gerichtsstand.

J Salvatorische Klausel

Sollte einer dieser Paragraphen unwirksam werden, so werden nicht automatisch alle andere Bestimmungen unwirksam, sonder bleiben davon unberührt. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

K Quellen/Lieferantenschutz/Strafversprechen

1. Der Kunde sichert Autopark Galvano durch die Auftragserteilung verbindlich zu, nicht im Auftrag von Fahrzeugherstellern, mit diesen verbundene Unternehmen oder von diesen beauftragten Dritten „Testkäufe“ bei Autopark Galvano vorzunehmen, durch welche Autopark Galvano sowie deren Quellen, Lieferanten, oder ausliefernde Händler ein Schaden, insbesondere wirtschaftlicher oder auch immaterieller Art, entstehen kann.

2. Im Fall eines „Testkaufes“ wird Autopark Galvano von dem Recht, Schadensersatz von allen Schadensverursachern, insbesondere vom Hersteller, mit diesem verbundenen Unternehmen sowie etwaigen Dritten zu fordern, umfänglich Gebrauch machen.

3. Mit der Auftragserteilung erklärt sich der Kunde im Falle eines „Testkaufs“ bereit, an Autopark Galvano eine Geldsumme in Höhe der mit dem jeweiligen Händler vereinbarten Provisionen als pauschalen Schadensersatz zu zahlen, es sei denn, der Kunde kann beweisen, dass Autopark Galvano kein bzw. ein geringerer Schaden entstanden ist. Sofern dieser Nachweis gelingt, reduziert sich der vorgenannte Anspruch auf das festgestellte Maß.

4. Darüber hinaus erklärt sich der Kunde im Falle eines“ Testkaufs“ dazu bereit, Autopark Galvano den Schaden, insbesondere den Wegfall von Provisionen, zu ersetzen, der Autopark Galvano dadurch entsteht, dass der betroffene Händler aufgrund des „Testkaufes“ nicht mehr mit Autopark Galvano zusammenarbeitet. Wird diese Zusammenarbeit in engem zeitlichem Zusammenhang mit dem“ Testkauf durch den Händler beendet, gilt die zu widerlegende Vermutung der Ursächlichkeit des“ Testkaufes“ für die Beendigung. Der Ersatz wird auf Basis der Provisionszahlungen innerhalb der zurückliegenden zwölf Monate, gerechnet ab der letzten gemeinsamen Auftragsabwicklung, errechnet. Der Ersatz ist jährlich bis zum dritten Werktag des Jahres in vorgenannter Höhe zu entrichten. Die Ersatzzahlungen sind auf zehn Jahre begrenzt.

5. Autopark Galvano ist als neutraler unabhängiger Vermittler in der Fahrzeugbranche weder an Hersteller, deren Vertriebsstruktur, noch deren Vertriebsauflagen oder Angaben gebunden. Entsprechend weist Autopark Galvano ausdrücklich jede Verantwortung für damit verbundene Umstände und Ereignisse sowie Handlungen und Unterlassungen von Personen, die für den jeweiligen Hersteller bzw. im Rahmen der vorgenannten Strukturen tätig sind, von sich.

L  Haltefristen

Der Käufer, Kunde oder Händler hat die Autopark Galvano unverzüglich über die Fahrzeugübergabe zu informieren. Bei Kurzzulassungen, Halterfristen oder Tageszulassungen sind die Haltezeiten einzuhalten, da der Lieferanten sonst Schadensersatz einfordern kann Halterfristen sind zwischen 1-12 Monaten. Siehe Rabattliste im Internet.